(31.05.2020 - Update)  Beendigung der Soforthilfe-Zuschüsse

Mit Ablauf des Monats Mai endet die Möglichkeit Zuschussanträge aus den Soforthilfe-Programmen des Bundes zu stellen. Die Kredithilfen der LfA sind derzeit weiterhin verfügbar.
Weiterhin informieren wir darüber, dass der Fordertopf für Unternehmensberatung (4.000 Euro Zuschuss) ausgeschöpft ist und ebenfalls keine Anträge mehr angenommen werden. 


Weitere Hilfe vom Bund: KfW-Schnellkredit

(Update 07.04.2020-IB) Für bayerische Betriebe bis 10 Mitarbeiter steht ab heute das analoge Programm der LfA zur Verfügung (siehe hier ...)
(06.04.2020-IB) Um die KfW-Kredite schneller und unkomplizierter in die Wirtschaft zu bringen (Hintergrund siehe folgender Beitrag) haben heute das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzminiserterium gemeinsam mit der KfW den "Schnellkredit" auf die Schiene gesetzt. Er kann parallel zu allen bisher vorhandenen Hilfsprogrammen in Anspruch genommen werden. Der Schnellkredit fordert keine Liquiditätsplanung oder Fortführungsprognose sondern stellt auf den bisherigen Geschäftsverlauf ab: Voraussetzung ist, dass das Unternehmen über 10 Mitarbeiter hat, in 2019 einen Gewinn ausgewiesen hat (oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre ertragreich war) und zum 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden waren. Es erfolgt keine weitere Kreditrisikoprüfung

Beim Schnellkredit erfolgt gegenüber der Hausbank eine 100%ige Haftungsfreistellung. Er kann ab 09.04.2020 bei der Hausbank beantragt werden, die Laufzeit sind 10 Jahre, der Zinssatz beträgt fix 3% p.a., zwei tilgungsfreie Jahre und Sondertilgungen in beliebiger Höhe sind ohne Aufschlag möglich. Die Höhe des Kredits kann bis zu drei Monatsumsätzen (Basis 2019) betragen, maximal 500.000 € für Betriebe zwischen 11 und 49 Mitarbeitern, bzw. 800.000 € für Betriebe zwischen 50 und 249 Mitarbeitern. 

Mehr Information hier zum Download ...


Bund will Vergabe von Hilfskredite erleichtern

(04.04.2020-IB) Bis zu 300 Mrd. Euro will die Bundesregierung für weitere Mittelstandshilfen in die Hand nehmen. Geplant sind vor allem Erleichterungen bei der Vergabe von Hilfskrediten. Diese Kredite werden zwar von den öffentlichen Förderbanken KFW und in Bayern LfA zur Verfügung gestellt, die Vergabe erfolgt aber über die Hausbanken, die trotz der 90%igen Haftungsfreistellung für den Rest oft nicht selbst ins Risiko gehen wollen und mit verlangten Sicherheiten, Liquiditätsvorschauen, Prognoserechnungen Hürden aufbauen, die angesichtes der unklaren weiteren Entwicklung gar nicht genommen werden können. Faktisch kommt das einer Kreditabsage gleich, was die Hilfsprogramme ins Leer laufen lässt.

Nun reagiert der Bund auf die Forderungen aus der Wirtschaft, wie sie auch mib Präsident Ingolf F. Brauner im Bayerischen Fernsehen (zum Beitrag ...) formuliert hat, und beabsichtigt die 100%ige Haftungsfreistellung der Hausbanken für Corona-Hilfskredite. Die Maßnahme soll zunächst bis 31. Mai 2020 befristet und auf Kredite bis 500.000 € limitiert sein. Die EU hat hierfür grundsätzlich schon eine Tür aufgemacht. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten, sobald die Maßnahme konkret wird. 

"Wir begrüßen diesen Schritt, der aber nicht der einzige bleiben darf. Durch Hilfskredite und Stundungen häuft der Mittelstand existenzgefährende Berge an Schulden auf, die über Jahre hinaus Wachstum und Modernisierung bremsen. Eine Erleichterung der Kreditaufnahme reicht deshalb nicht aus, Bund und Länder müssen dringend auch über Erleichterungen bei der Kreditrückführung nachdenken. Das muss von verlängerten Laufzeiten über Null-Zinsen bis zum Krediterlass in Höhe getätigter Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gehen", so mib Präsident Brauner. 


4.000 Euro für Kleinunternehmen und Freiberufler für Krisenberatung

(31.05.2020 Update) Das Programm wurde eingestellt, da der Fördertopf bereits ausgeschöpft ist.
(03.04.2020) Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein weiteres Förderpaket auf den Weg gebracht. Beratungsleistungen zur Krisenbewältigung werden sofort zu 100% bis zu 4.000 € gefördert. Diese Unternehmen können die Förderung beantragen, sofern bisher kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde:

  • junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter

Bestimmte freie Berufe sind von der Förderung ausgenommen. Der Förderbetrag wird direkt an das Beratungsunternehmen ausbezahlt. Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen. 

Ein Merkblatt mit allen relevanten Informationen zu diesem Programm erhalten Sie hier ...

Hier kommen Sie direkt zum Online-Antrag     ACHTUNG: Das Sonderprogramm läuft vorläufig nur bis 31. Mai 2020.

mib Mitglieder können auf das mib Beraternetzwerk zugreifen. Es genügt dafür eine kurze Anfrage per Email an vorteile@mibbayern.de


Corona Soforthilfe des Bundes über das Online-Formular der Soforthilfe Bayern beantragen

(Update 07.04.2020) Die Vergaberichtlinien wurden weiter präzisiert und können hier abgerufen werden.
(31.03.2020) Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort
über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Die Konditionen des bayerischen Programms wurden an die des Bundesoprogramms angepasst. Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag. Weiter Informationen hier unter Liquiditätshilfe Bayern.
 


Soforthilfe des Bundes läuft an

(29. März 2020-IB) Nachdem das Soforthilfeprogramm des Bundes am vergangen Freitag auch durch den Bundesrat ging, stehen ab 30. März 2020 die Bundesmittel für Kleinbetriebe, Selbständige, Freiberufler und Landwirte zur Verfügung. Die Mittel werden über die Länder vergeben. Hier die wichtigste Fakten:

  • Die Mittel dienen der Überbrückung von Liquiditätsengpässen von durch Corona existenziell gefährdenten Unternehmen
  • Vor dem 31.12.2019 darf das Unternehmen nicht notleidend gewesen sein (falsche Angaben haben strafrechtliche Konsequenzen!)
  • Bis zu 5 Mitarbeiter werden 9.000 €, bis zu 10 Mitarbeiter 15.000 € zur Verfügung gestellt
  • Eine Kommulierung mit anderen Hilfen ist grundsätzlich möglich, soweit sie nicht zur Überkompensierung führt
  • Soforthilfen des Freistaats Bayern werden angerechnet, es kann aber ein Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm gestellt werden
  • Der Betrag wird einmalig gewährt und gilt als Zuschuss für drei Monate
  • Die Antragsstellung erfolgt in Bayern an die Bezirksregieurngen, bzw. die Stadt München. Die Auszahlung erfolgt über die Bundesländer
  • Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 gestellt werden
  • Die Zuschüsse sind gewinnwirksam zu verbuchen aber müssen bei den Ertragssteuervorauszahlungen in 2020 nicht berücksichtig werden
  • Aktuell ist noch keine Antragstellung möglich, das soll aber umgehend online zur Verfügung gestellt werden. 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Merkblatt erstellt, das Sie hier abrufen können.


Konditionen für KFW-Kredite mit Corana-Bezug

(23. Mürz 2020, Quelle: vbw) Die KfW hat ihre Förderbedingungen für Kredite an von Corona betroffene Unternehmen deutlich verbessert. Das Angebot richtet sich an Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und einen Kredit benötigen. Diese können ab dem 23. März 2020 bei ihrer Bank oder Sparkasse einen vom der KfW geförderten Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum 31. März 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Hier mehr ...

Die KFW-Seite dazu: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html 


Sozialschutzpaket auf den Weg gebracht
(23. März 2020-IB) Die Bundesregierung hat heute ein umfassendes Sozialschutzpaket auf den Weg gebracht, um die Auswirkungen der durch die Corona-Krise notwendigen Beschränkungen abzumildern. Folgene Maßnahmen sollen umgesetzt werden: 

  • Vereinfachter Zugang zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II und SGB XII insbesondere für Kleinstbetriebe und Soloselbständige, zunächst befristet bis 30.06.2020, mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.12.2020 (konkret: Aussetzung der Anrechnung von Vermögen, Anerkennung tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung, Erleichterungen bei vorläufigen Entscheidungen) 
  • Erleichterung bei der Gewährung des Kinderzuschlags wenn das Einkommen Corona-bedingt reduziert ist
  • Verzicht auf die Anrechnung von Entgeld auf das Kurzarbeitergeld bei Aufnahme von Tätigkeit während der Kurzarbeit in systemrelevanten Branchen von 01.04. bis 31.10.2020
  • Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister und Einrichtungen über nicht rückzahlbare Zuschüsse
  • Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheits- und Daseinsvorsorge und der Versorgung mit existenziell notwendigen Gütern und Dienstleistungen
  • Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner auf 44.490 EUR, befristet bis 31.12.2020
Im Bundestag soll noch in dieser Woche über das Paket beraten werden, die Beschlussfassung im Bundesrat für den 27. März 2020 vorgesehen.


Soforthilfe für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler vom Bund

(22. März 2020-IB) Die Eckdaten für die Soforthilfe vom Bund stehen fest:

  • Einmalzahlung für Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeiteren: 9.000 EUR für 3 Monate
  • Einmalzahlung für Betriebe mit bus zu 10 Mitarbeitern: 15.000 EUR für 3 Monate
  • Mitarbeiterzahlen sind Vollzeit-Äquivalente
  • Antrag soll elektronisch gestellt werden
  • Voraussetzung: Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind durch Corona nach dem 11.03.2020 entstanden, vorher gab es keine Schieflage
  • Rückforderung, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind
  • Anträge sind an Länder und Kommunen zu richten
  • Bayern: Es wird das für das Unternehmen günstigere Programm von Bund oder Land herangezogen
  • Die Zuschüsse werden steuerlich gewinnwirksam(!) berücksichtigt
(Update 23. März 2020-IB) Lt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sollen die Umsetzungsdetails noch diese Woche bekannt gegeben werden.

So hilft der Staat Kleinbetrieben

(21. März 2020) Wichitge Fakten zu den Hilfsprogrammen des Bundes hat ntv in einem Artikel zusammengestellt, den wir Ihnen gerne weiterempfehlen.

Hier der Link zum Artikel: https://www.n-tv.de/ratgeber/So-hilft-der-Staat-Kleinbetrieben-article21658202.html 


Bund plant Expressbürgschaften binnen drei Tagen
(20. März 2020, Quelle: n-tv) Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) stellt den Besitzern kleiner Läden, Freiberuflern und Selbstständigen ohne Beschäftigte schnelle Hilfen in der Corona-Krise in Aussicht. Es solle für diesen Personenkreis "Expressbürgschaften" geben, die binnen drei Tagen gewährt werden könnten, sagte Altmaier dem Magazin "Focus". Die Bundesregierung arbeitet gerade an einem Hilfsprogramm im Volumen von mehr als 40 Milliarden Euro zugunsten von Klein- und Solo-Selbstständigen.


Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

(19. März 2020) Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur  Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert.
Diese Maßnahmen sind noch nicht rechtskräftig, sollten aber kurzfristig durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Maßnahmen sind:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona Virus betroffen ist.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegen zukommen.
  • Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Sobald diese Ankündigungen der Bundesregierung wirklich Gesetz sind, informieren wir Sie.



Förderprogramme werden ausgeweitet

(19. März 2020) Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützt die Bundesregierung Unternehmen und Beschäftigte.

  • Die Bedingungen für den KfW Unternehmerkredit(für Bestandsunternehmen) und ERP Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht werden.
  • Die Risikoübernahmen werden auf die Höhe bis zu 80% angehoben.
  • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt.
  • Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig treffen können.