Zahlungserleichterungen für Beiiträge zur Berufsgenossenschaft

(26. März 2020-IB) Die Berufsgenossenschaften ETEM und BGHM haben angekündigt, für von der Corana-Krise besonders hart getroffene Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Stundungen und/oder Zahlungserleichterungen für ihr Mitgliedsbetriebe einzuräumen. Die nächsten Zahlungen sind am 15. Mai 2020 fällig, rechtzeitig vorher können noch formlose Anträge per Email an diese BG's geschickt werden. Hier die Kontaktdaten:

  • ETEM:   Email für Anträge: ba.koeln@bgetem.de    Info-Telefon: 0221/ 37 78 18 00
  • BGHM:  Email für Anträge: service@bghm.de         Info-Telefon: 0800 – 999 00 801  

Stundung von Sozialversicherungen

(22. März 2020-IB) Betriebe, die durch die Corona-Krise besondere Härten erleiden, können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Das Unternehmen muss die Situation in schriftlichen Anträgen an die zuständigen Krankenversicherungen (ein Sammelantrag ist nicht möglich) geltend machen. Weitere Details sind auf Email-Anfrage bei mib zu erhalten. 

(Update 26.März 2020-IB) Die Frist zur Beantragung der Stundung für den Monat März 2020 läuft heute ab, die Krankenkassen sind aber angehalten, die Fristversäumnisse nach Möglichkeit zu tolerieren. Stellen Sie die Anträge deshalb möglichst schnell.


Formular zur Steuerstundung / Herabsetzung von Vorauszahlungen

(20. März 2020) Steuerstundungen können in Bayern mit einem einfachen Formular beantragt werden (Download hier). Die Steuerstundung wird in der Regel zunächst für drei Monate gewährt, sie bedarf keines besonderen Nachweises. Das Formular kann auch zur Beantragung einer Herabsetzung für Vorauszahlungen (EkSt, KSt, GewSt) verwendet werden. Anstehende Vollstreckungsmaßnahmen können, sofern das Unternehmen von der Corona Krise betroffen ist, mit formlosen, schriflichen Antrag bis Jahresende ausgesetzt werden. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu richten.


Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

(19. März 2020) Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Rundschreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder gesendet. In dem Schreiben macht das Finanzministerium klar, welche Möglichkeiten, vom Coronavirus betroffene, Unternehmen im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern haben. Sprechen Sie umgehend mit Ihrem Steuerberater/Ihr Steuerberaterin über diese Möglichkeiten.

1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Den Erlass zum Nachlesen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html